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Wenn die Justiziabilität strittig ist, rechtfertigt es sich, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde unter der Annahme zu prüfen, die entsprechenden Beschlüsse in der Hauptsache seien mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 1). Aus Art. 73 Abs. 2 StrG geht hervor, dass der Regierungsrat für Entscheide über Gesuche von Gemeinden um Beiträge aus dem Härtefallkontingent zuständig ist (E. 4.2). Dass der Regierungsrat im Dispositiv seines Beschlusses fälschlicherweise den Begriff des Wiedererwägungsgesuchs verwendete, schadet grundsätzlich nicht (E. 4.4). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung führt weder zur Nichtigkeit des Beschlusses, noch lässt sich daraus ableiten, es liege eine Rechtsverweigerung vor. Stattdessen handelt es sich um eine mangelhafte Eröffnung, aus welcher der Gemeinde kein Nachteil erwachsen darf. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die Gemeinde durch den Eröffnungsmangel irregeführt und benachteiligt wurde. Vertrauensschutz geniesst nur, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können (E. 4.6). Das Obergericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden; es kann einer Partei auch mehr zusprechen, als diese verlangt (vgl. Art. 46 VRG). Von dieser Möglichkeit macht es aber praxisgemäss nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch und konzentriert sich auf seine Aufgabe, die gestellten Anträge zu behandeln und die vorgebrachten Rügen zu prüfen (E. 4.7).